Die Statuten
Helvetische Allianz
I. Assoziierung und Ziele
Art. 1
Unter der Bezeichnung «Helvetische Allianz» wird ein Verein, im Folgenden als Helvetische Allianz im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs bezeichnet, gegründet.
Sie unterliegt schweizerischem Recht und dieser Satzung.
Sie setzt sich aus politischen Organisationen und einzelnen Mitgliedern zusammen.
Sein Sitz ist in Sion.
Art. 2
Das Ziel der Helvetischen Allianz ist die Förderung einer demokratischen Bürgerbewegung.
Art. 3
Die Helvetische Allianz erfüllt ihre Verpflichtungen nur mit ihrem sozialen Erbe. Jede persönliche Haftung der Mitglieder, der Präsidenten, des Generalsekretärs, der Sekretäre und der Ausschussmitglieder ist ausgeschlossen.
Der Verein ist durch die individuelle Unterschrift eines einzelnen Mitglieds des Exekutivrats für alle Verwaltungspunkte der Partei und für alle Beschlüsse, die eine finanzielle Investition von nicht mehr als CHF 500.- nicht überschreiten, rechtswirksam verpflichtet. -. Für Entscheidungen über die Änderung oder Löschung der Association Alliance Helvétique oder jede Verpflichtung von mehr als CHF 500. -, die gemeinsame Unterschrift von zwei Mitgliedern des Exekutivrats ist erforderlich.
Die finanziellen Mittel der Helvetischen Allianz setzen sich aus Beiträgen, Zuschüssen, Spenden und den Erlösen aus den Aktivitäten des Vereins zusammen.
Die von den Mitgliedern verlangten finanziellen Beiträge werden vom Exekutivrat beschlossen.
II. Mitglieder
Art. 4
Die Mitglieder sind unterteilt in :
a) Aktive Mitglieder
Als aktives Mitglied gilt jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, vom Exekutivrat angenommen wurde und ihren Mitgliedsbeitrag gezahlt hat. Sie können an den Versammlungen teilnehmen und haben das Stimmrecht.
b) Unterstützende Mitglieder
Unterstützende Mitglieder sind diejenigen, die einen finanziellen Beitrag an die Helvetische Allianz leisten. Sie dürfen nicht an der Versammlung teilnehmen und haben kein Stimmrecht.
c) Spendermitglieder
Die spendenden Mitglieder sind diejenigen, die die Helvetische Allianz mit einer oder mehreren jährlichen Spenden von mindestens CHF 200. - unterstützen. Sie können an der Versammlung teilnehmen und haben das Stimmrecht.
d) Mitglieder Jugend
Schweizerinnen und Schweizer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele der Helvetischen Allianz akzeptieren, können bis zum 25. Lebensjahr als Mitglieder der Sektion Jeunesse Alliance Helvétique beitreten. Sie werden vom Exekutivrat als Mitglieder anerkannt, können an den Versammlungen teilnehmen und haben ab dem 18. Lebensjahr das Stimmrecht.
Art. 5
Aktive Mitglieder, Unterstützer, Spender und Jugendliche werden in das Mitgliederverzeichnis aufgenommen. Aktive Mitglieder, Förderer, Spender und Jugendliche haben die gleichen Rechte und Pflichten und sind für alle Positionen des Bündnisses teilnahmeberechtigt.
Art. 6
Das Verhalten jedes Mitglieds muss jederzeit vorbildlich sein und darf nicht zu Kritik oder Skandalen führen. Dies setzt Würde, Loyalität und Respekt gegenüber den Organen der Helvetischen Allianz, anderen Mitgliedern und allen Personen außerhalb der Partei voraus.
Art. 7
Jedes Mitglied kann dem Exekutivrat jederzeit schriftlich und ohne vorherige Ankündigung seinen Rücktritt mitteilen.
Art. 8
Ein Mitglied kann aus der Helvetischen Allianz ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten ihn unwürdig gemacht hat.
Die Räumung wird vom Exekutivrat beschlossen.
III. Organe der Vereinigung
Art. 9
Die Organe der Helvetischen Allianz sind:
a) Der Exekutivrat
b) Kantonale Sektionen
c) Die Jugendabteilung
d) Die Rechnungsprüfer
e) Die Versammlung
A. Der Exekutivrat
Der Exekutivrat ist das oberste Organ der Helvetischen Allianz und trifft alle Entscheidungen, die in den Statuten nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Er beaufsichtigt insbesondere die Leitung der anderen Sektionen und ist befugt, deren Mitglieder aus schwerwiegenden Gründen abzuberufen.
Der Exekutivrat besteht aus mindestens 2 Mitgliedern:
Ein Präsident, ein Generalsekretär/ Schatzmeister.
Er kann seinen Ausschuss je nach den Bedürfnissen der Helvetischen Allianz, ihrer Entwicklung oder punktuellen Erfordernissen erweitern.
Ein Mitglied des Exekutivrats kann mehrere Funktionen im Exekutivrat sowie in anderen Sektionen haben, sofern diese nicht miteinander unvereinbar sind.
Die Mitglieder des Exekutivrats werden für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt, die stillschweigend um dieselbe Dauer verlängert wird, außer im Falle eines Rücktritts. Der Rücktritt muss frühestens 3 Monate vor dem Ende einer Amtszeit erfolgen. Ein zurücktretendes Mitglied des Exekutivrats wird durch die von den verbleibenden Mitgliedern des Exekutivrats benannte Person ersetzt.
Ein Mitglied des Exekutivrats kann wegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens aus dem Exekutivrat ausgeschlossen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Exekutivrats zustimmt.
B. Die kantonalen Sektionen
Die kantonalen Sektionen werden von einem Präsidenten und einem Sekretär geleitet. Ihre Ernennung wird koordiniert und muss vom Exekutivrat genehmigt werden. Sie werden vom Generalsekretär beaufsichtigt und sind verpflichtet, die Richtlinien der Partei, die Anweisungen des Exekutivrats und diese Statuten einzuhalten.
C. Die Jugendabteilung
Die Partei bezieht die Aktivitäten, die von der Die Partei beteiligt und unterstützt, nach den vom Generalsekretär beschlossenen Modalitäten, die Aktivitäten der Sektion Jeunesse Alliance Helvétique, die aktive Mitglieder der Liga im Alter von 16 bis 25 Jahren umfasst.
Die Sektion Jugend der Helvetischen Allianz wird von einem Präsidenten und einem Sektionssekretär geleitet, der vom Exekutivrat gewählt wird und unter der Aufsicht des Generalsekretärs steht.
D. Die Rechnungsprüfer
Die Versammlung ernennt zwei Rechnungsprüfer, die nicht unbedingt Mitglieder sind, vier Jahre lang im Amt bleiben und sofort wiedergewählt werden können. Sie dürfen nicht Mitglied des Exekutivrats sein.
E. Die Versammlung
Die ordentliche Versammlung wird einmal im Jahr vom Exekutivrat einberufen.
Die Versammlung berät über die vom Exekutivrat vorgeschlagenen Fragen und auf jeden Fall über folgende Punkte:
- Genehmigung des Jahresabschlusses,
- Genehmigung und Änderungen der Satzung,
- Ernennung der Mitglieder der Ausschüsse,
- Ernennung der Rechnungsprüfer,
- ratifiziert die Namen der Kandidaten, die vom Exekutivrat für Ämter mit kantonaler Zuständigkeit vorgeschlagen wurden,
- ratifiziert alle Wahlbündnisse auf kantonaler und eidgenössischer Ebene, die vom Exekutivrat vorgeschlagen werden.
- Höhe des finanziellen Grundbeitrags, der von den Mitgliedern verlangt wird,
- der Ausschluss eines Mitglieds gemäß Art. 8.
Art. 10
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens drei Wochen vor dem für die Sitzung festgesetzten Termin einberufen.
In der Stellungnahme werden die Tagesordnungspunkte genannt. Es können keine Beschlüsse zu Fragen gefasst werden, die nicht ordnungsgemäß angekündigt wurden.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann dem Exekutivrat innerhalb von 10 Tagen vor der Vollversammlung Punkte vorschlagen, die auf die Tagesordnung der ordentlichen Vollversammlung gesetzt werden sollen.
Der Exekutivrat kann die Mitglieder zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, wann immer er es für angemessen hält, mindestens 10 Tage vor dem für die Sitzung festgesetzten Termin, wobei er die Tagesordnungspunkte angibt.
Ebenso kann ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Exekutivrat die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung beantragen, wobei in den Anträgen die auf der Tagesordnung stehenden Fragen und Vorschläge anzugeben und zu begründen sind.
Art. 11
Die Einberufung erfolgt per E-Mail.
Art. 12
Die Generalversammlungen (ordentliche und außerordentliche) sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gültig.
Art. 13
Die Arbeiten der Versammlung werden vom Generalsekretär geleitet, der als Vorsitzender fungiert. Er leitet die Versammlung und sorgt für einen geordneten und regelmäßigen Ablauf der Beratungen und Abstimmungen.
Er kann bei der Erstellung des Protokolls von einem Sekretär und erforderlichenfalls von Stimmenzählern, die von der Versammlung zu Beginn der Sitzung benannt werden, unterstützt werden.
Art. 14
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder Stimmzettel.
Art. 15
Die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden ist für Ernennungen zu den Ämtern der Partei und ihrer Sektionen erforderlich. Wenn es mehr als zwei Kandidaten gibt und keiner von ihnen im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt und der oder die Kandidaten mit den meisten Stimmen werden gewählt.
Bei Stimmengleichheit wird eine erneute Stimmenzählung durchgeführt und wenn sich das Ergebnis dieser Abstimmung wiederholt, wird eine außerordentliche Versammlung einberufen, die innerhalb von maximal 4 Wochen abgehalten wird, um eine neue Abstimmung durchzuführen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 50 % plus einem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung erforderlich.
Die Auflösung der Helvetischen Allianz kann nur vom Exekutivrat beschlossen werden.
Im Falle einer Auflösung entscheidet der Exekutivrat über die Bestimmung des Vermögens der Helvetischen Allianz unter Ausschluss jeglicher Aufteilung auf die Gesellschafter.
Alle anderen Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Art. 16
Der Generalsekretär
Die Ernennung des Generalsekretärs der Helvetischen Allianz obliegt dem Exekutivrat. Der Generalsekretär bleibt für eine Amtszeit von 4 Jahren mit stillschweigender Wiederwahl für 4 Jahre im Falle eines nicht erfolgten Rücktritts.
Der Generalsekretär ernennt einen oder mehrere stellvertretende Sekretäre pro Sektion. Diese bilden die Koordination.
Art. 17
Der Generalsekretär arbeitet bei allen seinen Aufgaben eng mit den Mitgliedern des Exekutivrats und den Ausschüssen der kantonalen Sektionen und der Jugendsektion zusammen.
Er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- erarbeitet die Ziele der Helvetischen Allianz, verwaltet sie und legt ihr Programm fest,
- verwaltet das Parteivermögen, erstellt den Haushaltsplan und den Jahresabschluss,
- verwaltet die interne und externe Kommunikation der Partei,
• vertritt die Partei gegenüber Dritten, mit der gemeinsamen Unterschrift eines Mitglieds des Exekutivrats für wichtige Angelegenheiten,
• schlägt der Mitgliederversammlung zur Ratifizierung die Namen der Kandidaten für die kantonalen und föderalen Ämter vor (Staatsrat, Grossrat, Nationalrat und Ständerat),
- pflegt die Beziehungen zur Fraktion im Großen Rat,
- pflegt die Beziehungen zu den Parteisektionen, die er mit Unterstützung des Vorsitzenden beaufsichtigt.
Der Generalsekretär kann auch Arbeitsausschüsse bilden, um die ihm zugewiesenen Aufgaben zu optimieren und den Zusammenhalt der Partei zu verbessern, und er kann sich auf externe Mitarbeiter stützen.
Art. 18
Für alles, was nicht ausdrücklich in den Statuten vorgesehen ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Vereine des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 19
Diese Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung vom 25. Juli 2025 genehmigt und tritt am 1. August 2025 in Kraft; sie hebt alle früheren Fassungen auf und ersetzt sie.
Sion am, 25. Juli 2025
Der Präsident/ Präsident Sektion Jugend Der Generalsekretär/ Schatzmeister
Ewan Jacquemin Pierre Burgalassi